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    Verwendung RC Produkte

     1.    Verwendung U-A Material

    U-A Material verliert mit der Übergabe die Abfalleigenschaft und wird zum Recycling-Baustoff Produkt.

    • Recycling-Baustoff-Produkte unterliegen nicht mehr der Abfallgesetzgebung, da sie durch die Übergabe an einen Dritten und unter den weiteren Voraussetzungen der Recycling-Baustoffverordnung eben die Abfalleigenschaft verloren haben. Natürlich gelten für alle Baustoffe alle relevanten rechtlichen Vorschriften, wie Bauordnungen, Naturschutzrecht, Wasserrecht oder Landschaftsschutzgesetze.

       2.    Verwendung U-B Material

    Der Einbau von U-B Material darf nur durch einen befugten Sammler und Behandler erfolgen. Der Einsatz ist gemäß § 13 RBVO beschränkt.

    § 13. Wer Recycling-Baustoffe verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten (Anhang 4 Tabelle 1):

    1.     Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-B und Qualitätsklasse U-E dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 „Beton – Teil 1: Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 206-1 für Normal- und Schwerbeton“, ausgegeben am 1. Oktober 2007, in folgenden Bereichen nicht verwendet werden, sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung für den Einsatz des Recycling-Baustoffes vorliegt:

    2.      

    a)     in Schutzgebieten gemäß §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014,

    b)     in der ausgewiesenen Kernzone von Schongebieten oder im ausgewiesenen engeren Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959, ausgenommen jeweils Schongebiete zum Schutz von Thermalwasservorkommen,

    c)      im und unmittelbar über dem Grundwasser und

    d)     in Oberflächengewässern.

         (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2016)

    3.    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-B und der Qualitätsklasse U-E dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 nur unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht verwendet werden. Ausgenommen davon sind Hochbaumaßnahmen und das Trapez einer Verkehrsfläche, die über eine gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht verfügt. Die gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht ist unter Berücksichtigung bautechnischer Anforderungen unverzüglich nach dem Einbau aufzubringen.

    Vgl. Gesamte Rechtsvorschrift für Recycling-Baustoffverordnung, RIS